2. Oktober 2020

Nutzen-Kosten-Effekte der sogenannten Audit Reform

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Annette G. Köhler (WPg) – Auf der Basis einer Befragung von Prüfungsausschussvorsitzenden deutscher Public Interest Entities werden die Maßnahmen der seit Juni 2016 wirksamen sog. Audit Reform im Hinblick auf ihre Nutzen-Kosten-Effekte analysiert. Die Ergebnisse zeigen, dass die auch die Verantwortlichkeiten von Prüfungsausschüssen erweiternden Regelungen insgesamt als überwiegend gerechtfertigt wahrgenommen werden, auch wenn sie nur teilweise zu der vom Gesetzgeber beabsichtigten Erhöhung der Prüfungsqualität beitragen. Inwieweit eine weitere Verschärfung dieser Regelungen als Reaktion auf den Wirecard-Skandal angemessen ist, ist differenziert zu analysieren und kann auf der Basis der derzeit verfügbaren Datenlage nicht abschließend beurteilt werden. Festzuhalten bleibt allerdings, dass Verschärfungen nur einen untergeordneten Beitrag zur Vermeidung künftiger Fälle von Bilanzmanipulation in großem Stil leisten können und diese solange überbewertet sind, bis nicht nähere Erkenntnisse über mögliche Berufspflichtverletzungen des in Rede stehenden Abschlussprüfers und über mögliche Verletzungen der Amtspflichten der Vertreter der zuständigen Behörde vorliegen.
Der Fall der Wirecard AG hat innerhalb kurzer Zeit dazu geführt, dass die Unzulänglichkeiten der regulatorischen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Finanzberichterstattung in den Fokus der Diskussionen gerückt sind. Angesichts der Tragweite des Falls und des damit verbundenen, bis dato unvorstellbaren Schadens für Investoren, aber auch für die Reputation des Finanzplatzes Deutschland erscheint diese Diskussion mehr als angezeigt.
Die Beurteilungen ausgewählter Maßnahmen der Audit Reform auf der Basis der Einschätzungen von Prüfungsausschussvorsitzenden deutscher Public Interest Entities bestätigen mit Einschränkungen ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis, wobei der regulierungsbedingte Mehraufwand für Prüfungsausschussvorsitzende zum Teil erheblich ist.
Die dargestellten Maßnahmen der Audit Reform haben für die Wirecard AG keine erkennbare limitierende Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist der gegenwärtig vernehmbare Ruf nach vollständiger Trennung von Prüfung und Beratung, der Begrenzung der Mandatsdauer des Abschlussprüfers (nicht nur für Kreditinstitute und Versicherungen) auf zehn Jahre und der Verpflichtung zu Joint Audits differenziert zu beurteilen.
Die geforderten Verschärfungen können nur einen untergeordneten Beitrag zur Vermeidung künftiger Fälle von Bilanzmanipulation in großem Stil leisten. Dieser wird solange überbewertet, bis nicht nähere Erkenntnisse über mögliche Berufspflichtverletzungen des in Rede stehenden Abschlussprüfers und über mögliche Verletzungen der Amtspflichten der Vertreter der zuständigen Behörde vorliegen.

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