7. Juli 2015

Eingeschränkte Revision: Auswirkung der Veränderung der Grössenkriterien

Summary by SAM

img img URL kopiert*

Am 17. Juni 2011 stimmte das Schweizer Parlament einer Erhöhung der Schwellenwerte, welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, aufgrund verschiedener Beweggründe zu. Die Grössenkriterien von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR wurden per 1. Januar 2012 auf eine Bilanzsumme von 20 Mio. CHF (ursprünglich 10 Mio. CHF), einen Umsatzerlös von 40 Mio. CHF (ursprünglich 20 Mio. CHF) und 250 Vollzeitstellen (ursprünglich 50 Vollzeitstellen) erhöht. Das primäre Ziel dieser Bachelorarbeit von Alexander Joss bestand darin, die wichtigsten Auswirkungen der Veränderung der Grössenkriterien genau zu analysieren und anhand der gewonnen Erkenntnisse Handlungsempfehlungen zu erarbeiten.

Die Resultate der Analyse zeigen folgende Auswirkungen der Veränderung der Grössenkriterien:

  • Die eingeschränkte Revision wird für den Grossteil der schweizerischen Gesellschaften zur Regel und gewinnt damit zusätzlich an Bedeutung. In der Schweiz unterliegen seit der Veränderung der Grössenkriterien rund 97% der geprüften Gesellschaften der eingeschränkten Revision.
  • Da auch grössere Finanzholding-Gesellschaften von einem Opting-Out Gebrauch machen können, sehen sich deren Gläubiger potentiell mit zusätzlichen Risiken konfrontiert. Die befragten Experten sind sich einig, dass sich daraus zumindest eine theoretische Problematik ergibt.
  • Die Befürchtung, dass die Veränderung der Grössenkriterien zu mehr Konkursen im KMU-Bereich führen würde, hat sich in der Praxis bislang nicht bestätigt. In den bisher durchgeführten Studien, welche den Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein einer Revisionsstelle und dem Konkurs einer Gesellschaft untersuchten, konnte zwar eine Korrelation, nicht jedoch ein Kausalzusammenhang eruiert werden.
  • Die Erhöhung der Grössenkriterien wirkte sich nur geringfügig auf die Bonitätsprüfung durch die Banken aus und führte in diesem Bereich somit auch zu keinen bedeutenden Mehraufwänden.
  • Das Haftungsrisiko der Revisionsstellen hat sich bei eingeschränkten Revisionen zusätzlich erhöht, da seither auch grössere Unternehmen in den Bereich der eingeschränkten Revision fallen, wodurch noch umfassendere Haftungsfälle entstehen können. Dies bringt die Problematik mit sich, dass Revisoren in der Praxis zum Selbstschutz vermehrt Detailprüfungen vornehmen, welche in diesem Ausmass in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind.
  • Die Veränderung der Grössenkriterien führte zu einer stärkeren Konzentration der Anbieter von ordentlichen Revisionen. Revisionsgesellschaften, die zuvor nur wenige ordentliche Revisionen durchführten, verzichten seither vermehrt auf die Erbringung von ordentlichen Revisionen.
  • Die Erhöhung der Grössenkriterien führte zu einer gewissen Entlastung zahlreicher KMUs, die sich ab diesem Zeitpunkt nur noch einer eingeschränkten Revision unterziehen lassen müssen. Mögliche Kosten, z.B. in Form von erhöhten Konkursrisiken, sind noch nicht untersucht.

Quelle: Joss, Alexander (2015): «Eingeschränkte Revision: Auswirkung der Veränderung der Grössenkriterien», unveröffentlichte Bachelorarbeit.

NEWSLETTER

Die aktuellsten Meldungen aus dem Audit-Universum.